Dienstag, 12 Dezember 2017 08:35

Verbrennen von Gartenabfällen

Seit 01.01.2016 darf in privaten Gärten nur noch Holz mit einem Restfeuchtegehalt unter 25% in Brennschalen verbrannt werden.

Dies allerdings nur

zu Familienfeiern oder Treffen mit Freunden.
Wenn beim Anheizen so einer Brennschale mal kurz Rauch entsteht, ist das normal, aber wenn das Feuer erst mal brennt und es ständig noch qualmt ist das Holz klar zu feucht und darf nicht verbrannt werden.

So genannte Traditionsfeuer wie die beliebten Knutfeste, Osterfeuer und Maifeuer sind gestattet, müssen aber bei der Kommune genehmigt werden.

Eine weitere Ausnahme beim Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist die Anordnung durch Behörden.

Das betrifft bestimmte Pflanzenkrankheiten, bei der die Erreger auch bei der gewerbsmäßigen Kompostierung nicht vernichtet werden.

Tipp:

Nutzen Sie die Möglichkeit den Baum- und Strauchschnitt bei den Abfallentsorgern in der Schachtstraße abzulegen. Von Montag bis Freitag besteht dazu in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Möglichkeit.
Oder o
rdern Sie eine Biotonne für 12 Euro im Jahr und Sie sind ihren Baum- und Strauchschitt auch los.

Anmerkung:

Wird durch illegales Verbrennen von Gartenabfällen die Feuerwehr zu Ihnen gerufen, können neben Ordnungsgeldern die Einsatzkosten auf Sie umgelegt werden. (Die Kosten können sie der Gebührensatzung der Feuerwehr Sondershausen entnehmen, sie können mehrere hundert Euro betragen)

 

Weitere Infos finden sie HIER (PDF- automatischer Download)